§ 88a – Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt. (2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach § 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen. (3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt. (4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1, normal normal der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und normal normal der Leistungsgewährung nach Absatz 3. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder oder Jugendlicher erfolgt durch den örtlichen Träger, wo sich das Kind tatsächlich aufhält.
- Die Zuständigkeit für die Inobhutnahme richtet sich nach einer Zuweisungsentscheidung, die nach Landesrecht getroffen wird.
- Wenn die Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder ausgeschlossen ist, bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen.
- Ein anderer Träger kann die Zuständigkeit übernehmen, wenn es im Interesse des Kindes oder aus humanitären Gründen notwendig ist.
- Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder gilt die Zuständigkeit des örtlichen Trägers, wo sich die Person aufhält, auch nach einer Inobhutnahme.